Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der Leasingobjekte ist erforderlich, um die Wirtschaftsgüter im Falle von Leistungsstörungen, aber auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit, verwerten zu können. Die Drittverwendbarkeit ist mit Grundlage für die Annahme, dass es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.

3. Februar 2004, 13:17 Uhr

 

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