Der Mietkauf ist vergleichbar mit einem Ratenkauf. Die Aktivierung Leasingobjektes in der Bilanz wird son Seiten des Mietkäufers vorgenommen, der wirtschaftlicher Eigentümer des Mietkauf-Objektes wird. Eventuell vorhandene Steuerbegünstigungen sowie Abschreibungen für Abnutzung setzt der Mietkäufer selbst an. Der rechtlicher Eigentümer des Mietkauf-Objektes ist für die Vertragslaufzeit jedoch die Leasingfirma.
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Hauptkriterium für die Genehmigung von Leasingverträgen in einer Leasinggesellschaft ist die Bonität des Leasingnehmers. Im Rahmen der sog. Bonitätsprüfung fordert der Leasinggeber den Antragsteller (Leasingnehmer) zur Vorlage geeigneter Nachweise auf, die seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit belegen.
Als Nachweise gelten i.d.R. Bilanzen, Geschäftsberichte, Planzahlen, Selbstauskünfte sowie Auskünfte Dritter (Banken, Lieferanten, Auskunfteien u.a.).
Neben der Bonität des Leasingnehmers [...]
Der Leasingnehmer ist nur mit Zustimmung des Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag berechtigt. Der Leasinggeber sichert sich in der Regel das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen aus dem Leasingvertrag auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Damit wird die Beschaffung der benötigten Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten auf dem [...]
Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen “Absetzung für Abnutzung” festgelegt. Bei diesen AfA-Tabellen ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer die technische und wirtschaftliche Abnutzung berücksichtigt worden, die sich im Durchschnitt bei [...]
Abgesehen vom Immobilien- und Großanlagen-Leasing, das durch hohe Vorlauf- und Konzeptionskosten gekennzeichnet ist, gibt es im Leasing kaum Abschluß- oder Bearbeitungsgebühren. Im niedrigvolumigen Objekt-/Vertragsbereich ist jedoch eine Abschlußgebühr des öfteren Kalkulationsbestandteil.
Die Ablehnung von Leasinganträgen erfolgt fast ausschließlich aufgrund mangelnder Kundenbonität. Eine nicht befriedigende Vertragskonstruktion oder Objektqualität, insbesondere eine eingeschränkte Objektfungibilität bzw. Werthaltigkeit fordern eine qualifizierte Kundenbonität. Die Ablehnungsquote kann daher je nach Risikoeinschätzung des Leasinggebers unterschiedlich sein.
Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasingobjektes und ist durchweg vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Gegebenenfalls versichert der Leasinggeber dieses Risiko auf Rechnung des Leasingnehmers selbst. Der Leasinggeber erhält einen Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft.
Bei Immobilien-Leasing und Groß-Anlagen-Leasing wird meist eine eigene Objektgesellschaft, normalerweise eine Tochtergesellschaft des Leasing-Unternehmens, gegründet. Diese Objektgesellschaft ist wirtschaftlich und rechtlich Eigentümer und Vermieter des Leasingobjektes. Bei Ablauf der Leasingzeit kann der Leasingnehmer die Geschäftsanteile der Objektgesellschaft übernehmen. Durch Berücksichtigung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen können Grunderwerbsteuer und bestimmte sonstige steuerliche Belastungen vermieden werden.
Die Leasingobjektabsicherung insbesondere im KFZ-Bereich durch Vollkaskoversicherung birgt für den Leasinggeber bei vielen Sachverhaltskonstellationen gefährliche Deckungslücken. Insofern gibt der Leasinggeber dem Leasingnehmer auf, die Versicherungspflicht für das Fahrzeug zu übernehmen und den Versicherer zu beauftragen, einen Sicherungsschein wird eine Versicherung “für fremde Rechnung” begründet. Der Inhaber des Sicherungsscheins, also der Leasinggeber, besitzt die Rechte aus [...]
Beim KFZ-Leasing verlangt die Leasinggesellschaft i.d.R. den Abschluß einer Vollkasko-Versicherung durch den Leasingnehmer zu ihren Gunsten, verbunden mit der Ausstellung eines Sicherungsscheines durch die Versicherung für den Leasinggeber.
Diese sind Grundlage jedes zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz vom 09.12.1976) entsprechen. Das Gesetz legt besonderen Wert auf den Schutz nicht kaufmännischer ausgerichteter Personen (Verbraucher, Konsument). Grundsätzlich sind transparente [...]
Im Interesse aller Vertragsbeteiligten, insbesondere im Sinne des nutzenden Leasingnehmers, aber auch des Eigentümers bzw. des Sicherung-Eigentümers, sind Leasingobjekte ihrer Art nach hinreichend zu versichern. Hierzu ist der Leasingnehmer i.d.R. gemäß der Leasing-AGB (AGB)) vertraglich verpflichtet, ebenso, wie zur Zahlung der Versicherungsprämien (Elektronik-Vollversicherung, Maschinenbruch-Versicherung, Fahrzeug-Versicherungen, Immobilien-Versicherungen u.a.)
Bei Fahrzeugen wird grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit angemessener [...]
Der Leasingnehmer, als Vertragspartner des Leasinggebers, least ein leasingfähiges Wirtschaftsgut über eine bestimmte Grund-Leasing-Zeit. Er nutzt das Leasingobjekt auf der Grundlage des Leasingvertrages, welches i.d.R. im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers steht. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral und somit der Gewerbesteuer nicht unterworfen. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers sind die Leasingraten [...]
Die sogenannten “Leasing-Erlasse” regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten beim Leasinggeber bzw. Leasingnehmer:
Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971
Immobilien-Leasing-Erlaß vom 21.03.1972
Teilamortisations-Mobilien-Erlaß vom 22.12.1975
Teilamortisations-Immobilien-Erlaß vom 23.12.1991
Die Leasing-Erlasse bilden damit die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland. Die Einhaltung dieser Richtlinien führt grundsätzlich zur steuerrechtlichen Anerkennung der gewünschten wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft, vornehmlich beim Leasinggeber. Der Mobilien-Erlaß vom 19.04.1971 (Finanzierungsleasing [...]
Wesentlich für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die Fungibilität; diese ist entscheidend für die Wiederverwertbarkeit eines Leasingobjektes. Hier gibt es nur noch wenige Investitionsgüter, für die es keinen Markt gibt, die also so speziell sind, dass sie nur von einem bestimmten Unternehmen genutzt werden können. Die Prüfung der Objekt-Qualität (Objektprüfung) – unter [...]
Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Leasingobjekte beim Leasinggeber ist, dass dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung – ausgehend von der Abgabenordnung (AO) – hinreichend berücksichtigt werden. Die von den meisten in den Leasing-Verbänden organisierten Leasing-Unternehmen angebotenen Standard-Leasingverträge stellen sicher, dass das wirtschaftliche Eigentum an den [...]
Die AO enthält die wesentlichen Richtlinien für den Steuer-/Fiskalbereich; gemäß § 39 Abs.1 der AO erfolgt die steuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, verbunden mit der Bilanzierung in der Steuerbilanz, grundsätzlich bei dem juristischen Eigentümer. Davon abweichend gilt jedoch die Vorschrift des Absatz 2, wonach unter gewissen Voraussetzungen das Wirtschaftsgut auch einem anderen als dem juristischen Eigentümer [...]